Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und nach § 15 Landesnaturschutzgesetz dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden. Im Raum Zweibrücken gehören zum Beispiel Orchideenrasen und naturnahe Bach- und Flussabschnitte dazu.

Der Wert dieser Flächen soll für den Naturschutz erhalten werden. Die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung wird durch Pflegemaßnahmen ersetzt.

Die Maßnahmen werden für die betroffenen Gebiete durch die obere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit den Biotopbetreuern und der unteren Naturschutzbehörde jährlich neu festgelegt.

 

Gesetzlich geschützte Biotope in Zweibrücken:

  • Streuobstbestand bei Hengstbach
  • Skihang in der Tschifflicker Dell
  • Hang im Langental bei Mittelbach
  • Kalkmagerrasen auf dem Gestütt
  • Halbtrockenrasen am Mühltalerhof

Alle gesetzlich geschützten Biotope in Rheinland-Pfalz wurden mithilfe von Biotopkartierungen im Jahr 1997 erfasst.

Die Ergebnisse, die 2007 aktualisiert wurden, können Sie auf der Webseite der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz aufrufen.

Wir.
Der Servicebereich
Untere Naturschutzbehörde.