Die Asiatische Hornisse - Neue Regelung

Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) gilt seit Frühjahr 2025 als etabliert. Meldungen über die Untere Naturschutzbehörde sind nicht mehr erforderlich. Die Bekämpfung von Nestern liegt nun in der Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer.

Im Frühjahr 2025 wurde die Art durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nach Artikel 19 der EU-Verordnung 1143/2014 als „weit verbreitet“ bzw. etabliert eingestuft. Damit entfällt die bisherige Früherkennungspflicht.

Was hat sich geändert?

  • Bis zum 1. August 2025 wurden Nester noch durch die obere Naturschutzbehörde auf Kosten des Landes entfernt.
  • Ab sofort liegt die Bekämpfung in der Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers.
  • Hierfür kann ein gewerblicher Schädlingsbekämpfer oder ein Hornissenberater beauftragt werden.
  • Eine Bekämpfung in Naturschutzgebieten erfolgt weiterhinim Auftrag der oberen Naturschutzbehörde.

Artbestimmung

Bei Unsicherheit über die Artzugehörigkeit sollte unbedingt ein ausgebildeter Hornissen- oder Wespenberater hinzugezogen werden. Dies ist wichtig, um heimische und geschützte Arten nicht zu beeinträchtigen.

Meldung von Nestern

Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Entfernung besteht, wird empfohlen, Neststandorte weiterhin zu melden.

Hierfür steht das Portal der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zur Verfügung:

zum ArtenFinder

Europäische Hornisse

Die europäische Hornisse (Vespra crabro) ist weiterhin besonders geschützt. Für die Beseitigung eines Nestes muss eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.

Wespen

  • Deutsche Wespe und Gemeine Wespe: nicht artgeschützt
  • andere Wespenarten: artgeschützt

Unabhängig davon gilt der allgemeine Schutz nach § 39 BNatSchG. Nester dürfen nur beseitigt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.
Beispiele: 

  • stark erhöhte Gefahr gestochen zu werden (z.B. direkt am Hauseingang oder in Durchgangsbereichen)
  • Eindringen in Wohnräume, sodass Lüften nicht möglich ist.

Dies gilt auch für die genehmigungspflichtige Beseitigung von Hornissen-Nestern.
Bitte beachten Sie außerdem: Die Aktivität der Tiere endet – je nach Wetter – in etwa acht Wochen.

Wir.
Der Servicebereich
Untere Naturschutzbehörde.