Unser Winterdienst

In der Winterzeit sind unsere Streu- und Räumfahrzeuge für Sie unterwegs.

Wir sind mit der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte betraut.

 

Wir räumen und streuen auf verkehrswichtigen und gefährlichen Verkehrsflächen, die von der Stadt Zweibrücken festgelegt wurden.

 

Nach Beendigung des allgemeinen Berufsverkehrs endet die gesetzliche Winterdienstpflicht.

 

Unser Winterdienst dauert vom 1. November bis zum 31. März.

 

Wir sind einsatzbereit für die Winterdienst-Saison 2022/23. mehr erfahren

Bitte beachten Sie, es darf kein Salz gestreut werden. Verwenden Sie bitte abstumpfende, salzfreie Streumittel, wie Sand, Splitt oder Sägemehl.

 

Schnee und Eis muss an Werktagen in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09.00 – 20.00 Uhr beseitigt werden.

 

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und Glätte ist gleich am nächsten Morgen bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr zu beseitigen.

 

Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden.

 

Mindestens 1,5 Meter breite Gehbahnen sind für den Fußgängerverkehr von Schnee frei zu halten.

 

Von Grundstück zu Grundstück muss eine durchgehende Strecke begehbar sein.

 

Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.

 

Geräumtes Eis bzw. geräumter Schnee sind so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und den Gehwegen nicht beeinträchtigt wird.

 

Achten Sie darauf, dass der Abfluss von Oberflächenwasser (bei Tauwetter) gewährleistet ist. Sinkkästen bzw. Straßenabläufe müssen unbedingt frei gehalten werden.

 

Auf Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger.

 

Bitte bedenken Sie, dass eine Verletzung der Streu- und Räumpflicht ein Bußgeld sowie ggf. Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter nach sich ziehen kann.

Unsere Öffnungszeiten sind:

Montag bis Donnerstag

08.00 – 12.00 Uhr

14.00 – 16.00 Uhr

Freitag

08.00 – 12.00 Uhr

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh- und Befahrbarkeit sicherzustellen.
Die Reinigungspflicht des UBZ beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.

Nach Beendigung des allgemeinen Berufsverkehrs endet die gesetzliche Winterdienstpflicht.

Unser Winterdienst dauert vom 1. November bis zum 31. März.

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
Anlage zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen

Wir.
Der Servicebereich
Straßen und Betriebshof.