Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau

Die Stadt Zweibrücken ist laut Landeswassergesetz als kreisfreie Stadt für die Unterhaltung der natürlich fließenden Gewässer im Stadtgebiet verantwortlich. Ausnahmen bilden der Hornbach im gesamten Verlauf sowie der Schwarzbach ab der Hornbachmündung bis zur Landesgrenze Saarland, diese werden vom Land Rheinland-Pfalz unterhalten.
Im Auftrag der Stadt Zweibrücken unterhalten wir demnach den Schwarzbach oberhalb der Hornbachmündung auf etwa 6 km Streckenlänge, die Gewässer Auerbach, Bickenalb und Bundenbach mit zusammen etwa 17 km Gesamtlänge und 31 kleinere Nebengewässer mit Sohlbreiten unter 2 m und einer Gesamtlänge von ca. 120 km. Ein Sonderfall im Stadtgebiet ist der Bleicherbach, ein künstlicher Seitenarm des Schwarzbachs. Dieser ist als künstliches Gewässer eingestuft und damit vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu unterhalten.

Die Aufgaben im Bereich Gewässerunterhaltung und -ausbau orientieren sich ausschließlich an wasserwirtschaftlichen Erfordernissen und bestehen im Wesentlichen aus der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses und der Sicherung und Wiederherstellung der ökologischen Leistungsfähigkeit.

Die Unterhaltung von Gewässern umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer als öffentlich-rechtliche Aufgabe. Ziele und Umfang des Gewässerunterhaltung werden im Landeswassergesetz (§ 34ff LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (§ 39 WHG) abschließend geregelt.

 

Unser Konzept sieht vor, dass innerorts für den Hochwasserabfluss die Abflussleistung im Vordergrund steht und außerhalb lassen wir bewusst mehr Unordnung  und damit mehr Naturnähe zu. Diese ist für die ökologische Funktionsfähigkeit essenziell.

 

Zur Gewässerunterhaltung in Zweibrücken gehören demnach insbesondere:

  • Die Erhaltung des Gewässerbetts, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
  • Die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss.
  • Die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.
  • Die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Hinsichtlich des Ausbaus von Gewässern sind Zuständigkeit und Umfang durch § 76 LWG und durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 LWG geregelt:

 

Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen.

 

Nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist der Ausbaupflichtige zudem verpflichtet, Gewässer zu renaturieren.

Wir.
Der Servicebereich
Gewässer.