Was Sie bei einer Grabstätte beachten sollten

Bei der Grabgestaltung ist die Würde des Friedhofs zu wahren. Die Grabgestaltung beschränkt sich dabei auf die Fläche der Grabstätte. Pflanzungen neben oder hinter einer Grabstätte sind nicht zulässig. Mit Grabgestaltung oder -pflege können die Nutzungsberechtigten auch einen Friedhofsgärtner beauftragen.
Für Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf den Gräbern gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften. Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen, also auch Einfassungen, ist jedoch die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein standsicher sind. Sie sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und durch den Nutzungsberechtigten zweimal jährlich zu überprüfen. Unabhängig hiervon findet einmal jährlich eine Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung statt, der Prüftermin wird jeweils rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.
Antrag auf Genehmigung zu Errichtung von Grabanlagen

Für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Ruhezeiten betragen bei Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre, bei Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
Allerdings kann eine Grabstätte auch frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten geräumt werden. Die Pflege wird dann von dem UBZ in Form eines Rasengrabes durchgeführt. Hierfür ist eine Pflegegebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes oder der Inhaber der Grabzuweisung bei Reihengräbern sind nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit dazu verpflichtet die Grabstätte zu räumen. Die baulichen Anlagen wie Einfassung, Grabstein oder Abdeckplatten sind dann einschließlich ihrer Fundamente vom Friedhof zu entfernen. Die Bepflanzung kann über die bereitstehenden Behälter entsorgt werden. Die Grabstelle ist einzuebnen.
Diese Arbeiten können Sie selbst durchführen, Sie können sie aber auch durch ein Unternehmen z.B. einen Gärtner oder Steinmetz oder durch unseren Betrieb durchführen lassen.
Antrag auf Grabräumung als PDF

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Der Servicebereich
Friedhöfe.