Hohe Brandgefahr: Grablichter auf Friedhöfen derzeit nicht erlaubt
Die Stadt Zweibrücken hat wegen der sehr hohen Brandgefahr eine „Allgemeinverfügung zum Verbot offener Feuer, pyrotechnischer Gegenstände und sonstiger brandgefährlicher Handlungen im Gebiet der Stadt Zweibrücken“ erlassen. Sie gilt vom 11. bis 31. August 2026 im gesamten Stadtgebiet.
Warum besteht aktuell hohe Brandgefahr?
- Die vergangenen Wochen waren sehr trocken.
- Die Vegetation ist vielerorts ausgedörrt und leicht entflammbar.
- Schon kleine Zündquellen können Brände auslösen, die sich rasant ausbreiten können.
- Deshalb wurden offene Feuer, pyrotechnische Gegenstände und andere brandgefährliche Handlungen stadtweit untersagt.
Was steht in der Verfügung zu Kerzen und Grablichtern?
Kerzen und kleine Lichtquellen sind innerhalb der bebauten Ortslage erlaubt, wenn sie
- standsicher stehen,
- in nicht brennbaren Behältnissen verwendet werden,
- von brennbaren Materialien ferngehalten werden und
- durchgehend beaufsichtigt sind.
Warum betrifft das Friedhöfe besonders?
- Auf Friedhöfen werden Grablichter nicht dauerhaft beaufsichtigt.
- Friedhöfe gelten außerdem als Grünanlagen.
- Für Grünanlagen gilt ein generelles Verbot von Kerzen, Grablichtern und kleinen offenen Lichtquellen.
Damit sind Grablichter auf allen Friedhöfen in Zweibrücken derzeit nicht erlaubt.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Nr. 47/2026 unter www.zweibruecken.de/amtsblatt einsehbar.