FAQs

Fragen und Antworten rund um Ihr Abwasser.

Die Grundstücksentwässerung ist nach der Allgemeinen Entwässerungssatzung des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (UBZ) und nach den aktuell geltenden technischen Regeln auszuführen.

 

Die aktuelle Satzung und eine Checkliste für die Planung kann als PDF Dokument auf unserer Internetseite heruntergeladen werden.

 

Formulare und Satzungen

In der Regel sind die Kosten des Anschlusses durch die Kanalbeiträge bei der Erschließung bereits bezahlt worden. Auskunft erteilt unsere Gebühren- und Beitragsabteilung.

Bei diesem Anschluss handelt es sich um einen kostenpflichtigen Zweitanschluss. Die Herstellung wird über einen Pauschalpreis auf den „Laufmeter“ abgerechnet. Der aktuelle Preis pro Meter liegt bei 1.400 € brutto. Der Anschluss wird bis an Ihre Grundstücksgrenze verlegt. Im städtischen Bereich kann dies oft auch die Außenkante des Gebäudes sein.

Auf unserer Internetseite können Sie einen Antrag als PDF Dokument herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und bei UBZ einreichen oder Sie kommen bei dem UBZ in der Abteilung Abwasserbeseitigung persönlich vorbei.

 

Formulare und Satzungen

Die Grenze ist die Grundstücksgrenze. In Wohngebieten meistens der Gartenzaun – im innerstädtischen Bereich oftmals die Außenkante eines Gebäudes. Es können allerdings auch Abwassersammelleitungen im öffentlichen Bereich z.B. Gehweg, verlegt sein – in diesen Fällen zählen die Leitungen zu dem privaten Bereich, auch wenn der öffentliche Bereich tangiert ist.

Die Rückstauebene ist die Höhe, bis zu der das Abwasser in den öffentlichen Abwasseranlagen bei plan- und unplanmäßigen Betriebszuständen ansteigen kann und darf. Das ist i.d.R. die Straßenhöhe der Anschlussstelle. Das bedeutet, dass sich das Abwasser in den Schächten bis zur Straßenoberkante einstaut (z.B. bei starken Gewitterregen). Folglich müssen alle unter der Straßenoberkante liegenden Entwässerungseinrichtungen gegen Rückstau gesichert sein.

Ist eine Einrichtung (manuell oder elektrisch gesteuert), die verhindert, dass sich Abwasser aus dem öffentlichen Hauptkanal in die häusliche Entwässerungseinrichtung drückt und sich dort entleert.

Drainagewasser, Schichten- oder Grundwasser ist in aller Regel sauberes Wasser. Eine Einleitung ins Kanalnetz ist gemäß § 5 (4) Allgemeine Entwässerungssatzung des UBZ nicht zulässig.

Beim Bau von Gebäuden wird selten geprüft, ob der Boden im Bereich der Gründung/Fundamente Wasser führt. Zur Sicherheit gegen etwaige Wasserzutritte wurde in der Vergangenheit regelmäßig eine Drainageleitung als Ringleitung um die Bodenplatte verlegt und ans Kanalnetz angeschlossen. Diese technische Lösung ist, wie zuvor beschrieben, nicht zulässig.


Alternativen, wie etwa eine wasserdichte Ausführung der Bodenplatte und der aufgehenden Kellerwände, scheitern nicht selten an den höheren Baukosten. Als Lösung bietet sich an, den Drainagestrang in eine Sickerungspackung, ohne Beeinträchtigung nachbarlicher Grundstücke schadlos in den Untergrund einzuleiten.

Probieren Sie die Leitung frei zu spülen (Wasserschlauch, Hochdruckreiniger, Spirale, etc.). Falls dies nicht zum Erfolg führt, beauftragen Sie ein Kanalreinigungsunternehmen und lassen die Leitung freispülen.

Die Kosten trägt grundsätzlich derjenige, der die Verstopfung verursacht hat. Das ist in der Regel der Grundstückseigentümer. Dies trifft nicht zu, wenn die Verstopfung durch Schäden verursacht wurde, die im öffentlichen Bereich liegen.

Die Fläche muss versickerungsfähig hergestellt werden (Drainpflaster, Rasengitterstein etc.). Die Fläche darf nicht mehr an den Kanal angeschlossen sein. Zudem dürfen nachbarliche Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Gründachflächen können teilweise bzw. ganz befreit werden. Auskunft erteilt hier unsere Gebühren- und Beitragsabteilung.

Nach Landeswassergesetz von Rheinland-Pfalz müssen alle Abwassergruben regelmäßig entleert und deren Inhalte einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden. Das Aufbringen von häuslichen Abwässern auf landwirtschaftliche Flächen ist verboten und kann auch strafrechtlich verfolgt werden.

Entleeren Ihrer Abwassergrube und Anlieferung an unsere Kläranlage müssen durch den Eigentümer selbst oder ein von Ihm beauftragtes Fachunternehmen erfolgen

Fäkalschlamm und Abwasser kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr) auf der Kläranlage in der Wilkstraße 2-4 angeliefert werden. Das Abladen erfolgt über einen speziellen Schachtdeckel in den Zulauf zur Kläranlage (Schlauch erforderlich). Als Nachweis der Entsorgung wird ein Begleitschein mit Angaben zum Erzeuger, Beförderer und Entsorger ausgefüllt.

Für die Entsorgung stellen wir Ihnen folgende Kosten in Rechnung:

 

Fäkalschlamm: 7,67 €/m³

Fäkalwasser: 2,00 €/m³

Eine Annahme von Inhalten aus Chemietoiletten kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr) auf der Kläranlage in der Wilkstraße 2-4 erfolgen. Bitte beachten Sie, dass nur Inhalte von Privatpersonen und in üblichen Mengen angenommen werden. Für die Entsorgung stellen wir keine Kosten in Rechnung.

Die Inhalte ihres Swimmingpools können sie bedenkenlos in die Schmutz- oder Mischkanalisation ablassen. Bitte beachten Sie, dass das Wasser nicht in einen Regenwasserkanal abgeleitet wird. Fragen dazu beantworten die Mitarbeiter der Grundstücksentwässerung.

Nein, im gereinigten Abwasser befinden sich immer noch Bakterien und in der Kläranlage nicht abbaubare Stoffe. Die Aufreinigung bis zur Trinkwasserqualität ist zwar theoretisch möglich, aber wirtschaftlich nicht darstellbar.

Laut Landeswassergesetz ist das Versickern von Abwasser verboten.

Nein, das Aufbringen von Klärschlämmen in der Landwirtschaft muss nach den strengen Vorgaben der Klärschlammverordnung erfolgen, eine Aufbringung im eigenen Garten ist nicht möglich. Sie können aber gerne Qualitätskompost von unserem Betriebszweig Deponie beziehen.

Die Böschungen direkt am Bach sind öffentlicher Bereich und können über Trampelpfade erreicht werden, das Betreten der Kläranlage zum Erreichen dieser Abschnitte ist nicht möglich.

Zum Schutz des Grundwassers sollte die Fahrzeugwäsche nur in dafür vorgesehenen Waschanlagen, Waschplätzen mit Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN EN 858-1 und DIN 1999-100 mit Anschluss an Schmutz- oder Mischwasserkanal vorgenommen werden.
Nachhaltiges Handeln Ihr Beitrag zum Schutz von Klima und Umwelt
Nachfolgend eine kurze Erläuterung zu diesem Thema:
Eine spezielle bundesgesetzliche Regelung für das Autowaschen „vor der Haustür” gibt es in Deutschland nicht. Die allgemeine Rechtsgrundlage für den Gewässerschutz, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), stellt nur allgemeine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit potentiell Gewässer belastenden Tätigkeiten auf.
Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer enthalten verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die das Grundwasser schädigen können - auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, da beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült werden.
Bei einer Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund liegt in der Regel eine hinreichende Verbindung zum Grundwasser vor. Die zuständige Behörde kann, wegen der drohenden Grundwassergefährdung keine Erlaubnis dazu erteilen. Wer dennoch sein Auto auf unbefestigtem Grund wäscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn dagegen der Untergrund hinreichend befestigt ist und gesichert ist, dass die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Schmutzabwässer in die Kanalisation gelangen, greift das Verbot nach WHG nicht, aber die Entwässerungssatzung der Kommunen (hier UBZ).
Die Gemeinden sind für die ordnungsgemäße Wasserver- und Abwasserentsorgung verantwortlich. In diesem Zusammenhang sind auch die örtlichen Gegebenheiten, wie Lage im Wasserschutzgebiet und Art des Entwässerungssystems (Trenn-/Mischsystem), zu berücksichtigen.
Nach der UBZ Entwässerungssatzung §5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes :
1. Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die die Reinigungswirkung der Kläranlage beeinträchtigen. Insbesondere sind ausgeschlossen: fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Öle und Laugen, Schmierstoffe, Salze, Kühl und Frostschutzmittel, Kohlewasserstoffe. Nach §12 sind für diese Abwässer Abscheideanlagen vorzusehen
Wir raten daher grundsätzlich, auch für E-Autos die Autowäsche auf den hierfür vorgesehenen Waschplätzen bzw. in Waschstraßen vorzunehmen. Für diejenigen, die lieber selber Hand anlegen und sich auf Ihren eigenen Sauberkeitsanspruch verlassen möchten, gibt es Selbstbedienungswaschplätze. Auf diesen Plätzen stehen entsprechende Reinigungsgeräte zur Verfügung.
In Autowaschanlagen wird das Autowaschwasser direkt vor Ort mit einer auf die Abwasserinhaltsstoffe abgestimmten Reinigungsmethode behandelt, so dass die zur kommunalen Kläranlage eingeleitete Schmutzfracht so gering wie möglich gehalten wird. Außerdem wird durch die Kreislaufführung Wasser gespart und die abgetrennten Öle, Benzine und Schmutzstoffe werden einer getrennten Entsorgung zugeführt.

 

UBZ, Aufgestellt Zweibrücken 18.10.2023

Wir.
Der Servicebereich
Abwasserwirtschaft.