Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) gilt seit Frühjahr 2025 als etabliert. Meldungen über die Untere Naturschutzbehörde sind nicht mehr erforderlich. Die Bekämpfung von Nestern liegt nun in der Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer.
Im Frühjahr 2025 wurde die Art durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nach Artikel 19 der EU-Verordnung 1143/2014 als „weit verbreitet“ bzw. etabliert eingestuft. Damit entfällt die bisherige Früherkennungspflicht.
Zurzeit legen die Asiatischen Hornissen ihre sogenannten Primärnester an. Diese befinden sich häufig an ähnlichen Stellen wie die Nester der Europäischen Hornisse, beispielsweise in Nistkästen, Holzstapeln oder im Gebälk von Gartenlauben.
Diese frühen Nester sind in der Regel noch gut erreichbar und vergleichsweise leicht zu entfernen.
Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten:
Ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde dürfen ausschließlich Nester der Asiatischen Hornisse entfernt werden.
Die heimische Europäische Hornisse ist geschützt und darf nur mit entsprechender Genehmigung entfernt werden.
Bei Unsicherheit über die Artzugehörigkeit sollte unbedingt ein ausgebildeter Hornissen- oder Wespenberater hinzugezogen werden. Dies ist wichtig, um heimische und geschützte Arten nicht zu beeinträchtigen.
Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Entfernung besteht, wird empfohlen, Neststandorte weiterhin zu melden.
Hierfür steht das Portal der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zur Verfügung:
Die europäische Hornisse (Vespra crabro) ist weiterhin besonders geschützt. Für die Beseitigung eines Nestes muss eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Unabhängig davon gilt der allgemeine Schutz nach § 39 BNatSchG.: Nester dürfen nur beseitigt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.
Beispiele:
Dies gilt auch für die genehmigungspflichtige Beseitigung von Hornissen-Nestern.